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Schneeräumung Pflicht Schweiz: Wer muss den Schnee räumen?

Gesetzliche Grundlagen, Haftungsfragen und praktische Tipps zur Organisation des Winterdienstes – mit besonderem Fokus auf den Kanton Thurgau.

Der erste Schneefall des Winters kommt oft schneller als erwartet – und mit ihm die Frage: Wer ist eigentlich für die Schneeräumung zuständig? In der Schweiz ist die Antwort nicht so einfach, wie man denken könnte. Die Räumungspflicht ist weder einheitlich auf Bundesebene geregelt, noch gibt es ein einzelnes Gesetz, das alle Fälle abdeckt. Stattdessen greifen kantonale Strassengesetze, kommunale Vorschriften und privatrechtliche Vereinbarungen ineinander. Dieser Ratgeber erklärt, wer wann räumen muss, welche Haftungsrisiken bestehen und wie Sie den Winterdienst für Ihre Liegenschaft effizient organisieren.

Gesetzliche Grundlage: Wer ist räumungspflichtig?

In der Schweiz gibt es keine einheitliche Bundesregelung zur Schneeräumung auf privaten Grundstücken. Die Pflicht ergibt sich aus einem Zusammenspiel verschiedener Rechtsquellen.

Kantonale Strassengesetze

Die meisten Kantone regeln in ihren Strassengesetzen, dass Grundeigentümer für die Sicherheit der an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege verantwortlich sind. Im Kanton Thurgau besagt das Strassengesetz (StrG), dass die Anstösser verpflichtet sind, die Gehwege entlang ihrer Liegenschaften von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Pflicht gilt nicht nur für den eigenen Vorplatz, sondern erstreckt sich in der Regel auf den gesamten Gehwegabschnitt entlang der Liegenschaft.

Kommunale Vorschriften

Zusätzlich zu den kantonalen Gesetzen erlassen viele Gemeinden eigene Polizeiverordnungen oder Reglemente, die die Schneeräumungspflicht konkretisieren. Diese legen häufig fest:

  • Bis wann morgens geräumt sein muss (typisch: bis 07:00 Uhr)
  • Welche Mindestbreite der geräumte Gehweg haben muss
  • Ob und wann gestreut werden muss (Splitt bevorzugt, Salz oft eingeschränkt)
  • Wohin der geräumte Schnee abgelagert werden darf
  • Ob bei anhaltendem Schneefall laufend nachgeräumt werden muss
Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach der geltenden Polizeiverordnung. Viele Thurgauer Gemeinden stellen diese auf ihrer Website als PDF zur Verfügung. So wissen Sie genau, welche Pflichten in Ihrem Ort gelten.

Privatrechtliche Regelungen

Im Mietverhältnis kann die Schneeräumungspflicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt werden. Häufig wird in Mehrfamilienhäusern vereinbart, dass die Mieter abwechselnd für den Winterdienst zuständig sind – oder dass ein externer Hauswart diese Aufgabe übernimmt. Wichtig: Auch wenn der Vermieter die Räumungspflicht an Mieter oder Dritte delegiert, bleibt er als Grundeigentümer grundsätzlich haftbar. Er muss sicherstellen, dass die Räumung tatsächlich ausgeführt wird.

Eigentümer, Mieter oder Hauswart: Wer räumt?

Die Verantwortlichkeiten lassen sich in drei typische Konstellationen aufteilen:

Situation Räumungspflichtig Haftung
Einfamilienhaus (Eigentümer bewohnt) Eigentümer selbst Eigentümer
MFH ohne Mietvertragsregelung Eigentümer / Verwaltung Eigentümer
MFH mit Mietvertragsregelung Mieter gemäss Turnus Eigentümer (Aufsichtspflicht)
MFH mit Hauswart-Vertrag Hauswart / Facility Manager Eigentümer (Organisationspflicht)
Stockwerkeigentümergemeinschaft StWEG / beauftragte Verwaltung StWEG-Mitglieder solidarisch
Gewerbeliegenschaft Eigentümer oder Mieter (je nach Vertrag) Verursacherprinzip

Ein häufiges Missverständnis: Viele Eigentümer glauben, sie könnten sich durch eine vertragliche Delegation vollständig von der Haftung befreien. Das ist nicht der Fall. Der Grundeigentümer behält eine sogenannte Organisationshaftung – er muss sicherstellen, dass der Beauftragte (Mieter, Hauswart oder Drittfirma) die Räumung zuverlässig durchführt. Wird die Pflicht vernachlässigt und es kommt zu einem Unfall, kann der Eigentümer trotz Delegation haftbar gemacht werden.

Haftung bei Unfällen: Das müssen Sie wissen

Stürzt eine Person auf einem nicht geräumten oder nicht gestreuten Gehweg und verletzt sich, stellt sich die Frage der Haftung. Im Schweizer Recht kommen dabei verschiedene Haftungsgrundlagen in Betracht.

Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR)

Der Eigentümer eines Werks (Gebäude, Grundstück, Wege) haftet für Schäden, die durch mangelhafte Anlage oder ungenügenden Unterhalt entstehen. Ein nicht geräumter Gehweg kann als mangelhafter Unterhalt gewertet werden. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig – der Eigentümer haftet also auch dann, wenn er keinen direkten Fehler begangen hat, solange der Mangel besteht.

Verschuldenshaftung (Art. 41 OR)

Wer fahrlässig einen Schaden verursacht, ist ersatzpflichtig. Wenn ein Mieter, der gemäss Mietvertrag zur Räumung verpflichtet ist, diese unterlässt und dadurch ein Unfall passiert, kann er persönlich haftbar werden. In der Praxis wird jedoch fast immer zusätzlich der Eigentümer als Haftpflichtiger herangezogen.

Schadenshöhe und Versicherung

Die finanziellen Folgen eines Sturzes auf Glatteis können erheblich sein. Neben Arztkosten und Spitalaufenthalt kommen Arbeitsausfall, Rehabilitationskosten und Genugtuungsansprüche (Schmerzensgeld) hinzu. In schweren Fällen – etwa bei einem Oberschenkelhalsbruch einer älteren Person – können die Forderungen schnell CHF 50'000 und mehr betragen.

Tipp: Überprüfen Sie Ihre Gebäudehaftpflichtversicherung. Ist die Schneeräumung als versichertes Risiko abgedeckt? Deckt die Police auch delegierte Aufgaben ab? Klären Sie dies vor dem Winter mit Ihrem Versicherer – ein kurzer Anruf kann im Schadensfall zehntausende Franken sparen.

Schneeräumung im Kanton Thurgau: Besonderheiten

Im Kanton Thurgau gelten einige Besonderheiten, die Liegenschaftseigentümer kennen sollten.

Räumzeiten

Die meisten Thurgauer Gemeinden verlangen, dass die Gehwege werktags bis 07:00 Uhr morgens geräumt und bei Bedarf gestreut sind. An Sonn- und Feiertagen gilt in der Regel eine spätere Frist (bis 09:00 Uhr). Bei anhaltendem Schneefall muss während des Tages laufend nachgeräumt werden, um die Begehbarkeit sicherzustellen.

Streumittel

Viele Gemeinden bevorzugen aus Umweltgründen Splitt oder Kies statt Auftausalz. Salz darf oft nur bei Eisglätte (Blitzeis, Eisregen) eingesetzt werden und sollte sparsam verwendet werden. Die genauen Regelungen variieren von Gemeinde zu Gemeinde. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Verwendung von Splitt oder eines Salz-Splitt-Gemischs.

Schneeablagerung

Geräumter Schnee darf nicht auf die Strasse, auf Nachbargrundstücke oder auf Hydranten, Kanalschächte und Strassenmarkierungen geschoben werden. Am besten wird der Schnee auf dem eigenen Grundstück oder auf dem Grünstreifen entlang des Gehwegs abgelagert – sofern dadurch keine Sichtbehinderung für den Verkehr entsteht.

Dachlawinengefahr

Bei starkem Schneefall sind Liegenschaftseigentümer auch für die Sicherung gegen Dachlawinen verantwortlich. Wenn Schnee vom Dach auf den Gehweg oder die Strasse abrutschen kann, müssen Warntafeln aufgestellt oder das Dach geräumt werden. Bei Flachdächern ist die Schneelast regelmässig zu kontrollieren, um strukturelle Schäden zu vermeiden.

Wann lohnt sich ein professioneller Winterdienst?

Nicht jeder Liegenschaftseigentümer kann oder will den Winterdienst selbst organisieren. Ein professioneller Winterdienst bietet sich in folgenden Situationen besonders an:

  • Mehrfamilienhäuser: Die Organisation eines Mieter-Turnussystems ist aufwendig und fehleranfällig. Wenn ein Mieter seinen Dienst vergisst, haftet der Eigentümer.
  • Abwesende Eigentümer: Wer nicht vor Ort wohnt oder beruflich häufig abwesend ist, kann die Räumungspflicht nicht zuverlässig selbst erfüllen.
  • Gewerbeliegenschaften: Geschäfte, Büros und Restaurants müssen frühmorgens zugänglich sein. Ein professioneller Dienst garantiert die Räumung vor Geschäftsöffnung.
  • Ältere Eigentümer: Schneeräumung ist körperlich anstrengend und birgt selbst Unfallrisiken, besonders bei Glätte.
  • Stockwerkeigentum: Die Koordination unter mehreren Eigentümern ist komplex. Ein externer Dienstleister vereinfacht die Organisation erheblich.

Auf unserer Winterdienst Thurgau-Seite finden Sie detaillierte Informationen zu unserem Winterdienst-Angebot, das auch Pikettbereitschaft und Glätteüberwachung umfasst.

So organisieren Sie den Winterdienst richtig

Ob Sie den Winterdienst selbst übernehmen oder delegieren – eine gute Vorbereitung vor der Saison ist entscheidend. Unser Ratgeber Winterdienst-Vorbereitung behandelt die praktische Seite im Detail. Hier die wichtigsten organisatorischen Punkte:

Vor der Saison (September/Oktober)

  • Winterdienst-Vertrag prüfen oder abschliessen
  • Räumgeräte (Schneeschieber, Besen, Streuwagen) kontrollieren und bereitstellen
  • Streumaterial (Splitt, Salz) in ausreichender Menge bevorraten
  • Räumplan erstellen: Welche Flächen müssen geräumt werden?
  • Verantwortlichkeiten klar festlegen (wer räumt wann?)
  • Versicherungsschutz überprüfen

Während der Saison (November–März)

  • Wettervorhersage täglich prüfen (ab Abendstunden für den Folgetag)
  • Frühmorgens räumen und streuen (bis 07:00 Uhr werktags)
  • Bei Dauerschneefall tagsüber nachräumen
  • Dokumentation: Räumeinsätze protokollieren (Datum, Uhrzeit, Massnahme)
  • Dachlawinen-Risiko beobachten und bei Bedarf Warntafeln aufstellen
Tipp: Dokumentieren Sie jeden Räumeinsatz mit Datum, Uhrzeit und durchgeführten Massnahmen. Im Falle eines Unfalls ist diese Dokumentation der wichtigste Beleg dafür, dass Sie Ihrer Pflicht nachgekommen sind. Ein einfaches Protokollblatt am Hauseingang oder eine kurze Notiz auf dem Handy genügt.

Kosten für professionellen Winterdienst

Die Kosten für einen professionellen Winterdienst hängen von der Grösse der zu räumenden Fläche, der Einsatzhäufigkeit und dem gewählten Modell ab. Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Winterdienst-Dienstleistungsseite.

Leistung Preis (Richtwert)
Winterdienst-Saisonabo (kleines MFH, bis 6 Whg.) CHF 300–600 / Saison
Winterdienst-Saisonabo (mittleres MFH, 7–12 Whg.) CHF 600–1'200 / Saison
Winterdienst-Saisonabo (grosses Areal) CHF 1'200–3'000 / Saison
Einzeleinsatz Schneeräumung ab CHF 150 / Einsatz
Dachräumung (Schneelast) ab CHF 300 / Einsatz

Alle Preise inkl. MWST. Richtwerte ohne Gewähr – individuelle Offerte auf Anfrage.

Ein Saisonabo bietet Planungssicherheit: Für einen fixen Betrag pro Saison ist die Räumung bei jedem Schneefall und bei Glätte sichergestellt. Das ist in den meisten Fällen günstiger als Einzeleinsätze, bei denen die Kosten vom tatsächlichen Winterverlauf abhängen.

Versicherung und Winterdienst: Worauf achten?

Der Winterdienst hat direkte Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz. Folgende Punkte sollten Sie mit Ihrem Versicherer klären:

  • Gebäudehaftpflicht: Ist die Schneeräumungspflicht als Risiko versichert? Die meisten Gebäudehaftpflichtversicherungen decken Personenschäden durch mangelhaften Unterhalt ab – aber nur, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass er sich um die Räumung gekümmert hat.
  • Delegation an Dritte: Wird ein externer Dienstleister beauftragt, muss dessen Haftpflichtversicherung geprüft werden. Seriöse Winterdienst-Anbieter wie Caretaker verfügen über eine Betriebshaftpflicht, die Schäden im Zusammenhang mit dem Winterdienst abdeckt.
  • Mieter-Turnus: Wenn Mieter im Turnus räumen, sollte die Gebäudehaftpflicht auch Schäden durch die Räumungsarbeit der Mieter abdecken. Klären Sie dies explizit mit Ihrer Versicherung.
  • Dokumentation: Im Schadensfall ist die Dokumentation der Räumeinsätze entscheidend. Ohne Nachweis, dass geräumt wurde, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder verweigern.

Häufige Fragen zur Schneeräumungspflicht

Muss ich als Mieter den Schnee vor dem Haus räumen?

Nur wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich vereinbart ist. Ohne vertragliche Grundlage ist der Vermieter (Eigentümer) für die Schneeräumung verantwortlich. In der Praxis wird in vielen Mietverträgen ein Turnus unter den Mietern vereinbart. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag oder fragen Sie bei der Verwaltung nach.

Bis wann muss morgens geräumt sein?

In den meisten Thurgauer Gemeinden muss der Gehweg werktags bis spätestens 07:00 Uhr geräumt und bei Bedarf gestreut sein. An Sonn- und Feiertagen gilt oft eine spätere Frist (bis 09:00 Uhr). Die genauen Zeiten sind in der jeweiligen Gemeindepolizeiverordnung festgelegt.

Was passiert, wenn ich nicht räume und jemand stürzt?

Wenn eine Person auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und sich verletzt, können Sie als Grundeigentümer haftbar gemacht werden (Art. 58 OR, Werkeigentümerhaftung). Die geschädigte Person kann Schadenersatz und Genugtuung fordern. In schweren Fällen (Knochenbrüche, bleibende Schäden) können die Forderungen CHF 50'000 und mehr betragen.

Darf ich Salz zum Streuen verwenden?

In vielen Schweizer Gemeinden ist der Einsatz von Auftausalz eingeschränkt. Salz darf oft nur bei Eisglätte (Blitzeis, überfrierende Nässe) verwendet werden, nicht bei normalem Schneefall. Bevorzugt werden umweltfreundlichere Alternativen wie Splitt oder Kies. Prüfen Sie die Vorgaben Ihrer Gemeinde.

Lohnt sich ein Winterdienst-Abo oder sind Einzeleinsätze günstiger?

In einem durchschnittlichen Thurgauer Winter mit 15–25 Schneetagen ist ein Saisonabo fast immer günstiger als Einzeleinsätze. Zudem haben Sie mit einem Abo die Garantie, dass bei Schneefall und Glätte zeitnah geräumt wird – ohne dass Sie selbst im Morgengrauen aktiv werden müssen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung.

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Professioneller Winterdienst im Thurgau – mit Pikettbereitschaft und Glätteüberwachung. Wir kümmern uns, damit Sie sorgenfrei durch den Winter kommen.

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