Gesetzliche Grundlagen, Haftungsfragen und praktische Tipps zur Organisation des Winterdienstes – mit besonderem Fokus auf den Kanton Thurgau.
Der erste Schneefall des Winters kommt oft schneller als erwartet – und mit ihm die Frage: Wer ist eigentlich für die Schneeräumung zuständig? In der Schweiz ist die Antwort nicht so einfach, wie man denken könnte. Die Räumungspflicht ist weder einheitlich auf Bundesebene geregelt, noch gibt es ein einzelnes Gesetz, das alle Fälle abdeckt. Stattdessen greifen kantonale Strassengesetze, kommunale Vorschriften und privatrechtliche Vereinbarungen ineinander. Dieser Ratgeber erklärt, wer wann räumen muss, welche Haftungsrisiken bestehen und wie Sie den Winterdienst für Ihre Liegenschaft effizient organisieren.
In der Schweiz gibt es keine einheitliche Bundesregelung zur Schneeräumung auf privaten Grundstücken. Die Pflicht ergibt sich aus einem Zusammenspiel verschiedener Rechtsquellen.
Die meisten Kantone regeln in ihren Strassengesetzen, dass Grundeigentümer für die Sicherheit der an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege verantwortlich sind. Im Kanton Thurgau besagt das Strassengesetz (StrG), dass die Anstösser verpflichtet sind, die Gehwege entlang ihrer Liegenschaften von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Pflicht gilt nicht nur für den eigenen Vorplatz, sondern erstreckt sich in der Regel auf den gesamten Gehwegabschnitt entlang der Liegenschaft.
Zusätzlich zu den kantonalen Gesetzen erlassen viele Gemeinden eigene Polizeiverordnungen oder Reglemente, die die Schneeräumungspflicht konkretisieren. Diese legen häufig fest:
Im Mietverhältnis kann die Schneeräumungspflicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt werden. Häufig wird in Mehrfamilienhäusern vereinbart, dass die Mieter abwechselnd für den Winterdienst zuständig sind – oder dass ein externer Hauswart diese Aufgabe übernimmt. Wichtig: Auch wenn der Vermieter die Räumungspflicht an Mieter oder Dritte delegiert, bleibt er als Grundeigentümer grundsätzlich haftbar. Er muss sicherstellen, dass die Räumung tatsächlich ausgeführt wird.
Die Verantwortlichkeiten lassen sich in drei typische Konstellationen aufteilen:
| Situation | Räumungspflichtig | Haftung |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus (Eigentümer bewohnt) | Eigentümer selbst | Eigentümer |
| MFH ohne Mietvertragsregelung | Eigentümer / Verwaltung | Eigentümer |
| MFH mit Mietvertragsregelung | Mieter gemäss Turnus | Eigentümer (Aufsichtspflicht) |
| MFH mit Hauswart-Vertrag | Hauswart / Facility Manager | Eigentümer (Organisationspflicht) |
| Stockwerkeigentümergemeinschaft | StWEG / beauftragte Verwaltung | StWEG-Mitglieder solidarisch |
| Gewerbeliegenschaft | Eigentümer oder Mieter (je nach Vertrag) | Verursacherprinzip |
Ein häufiges Missverständnis: Viele Eigentümer glauben, sie könnten sich durch eine vertragliche Delegation vollständig von der Haftung befreien. Das ist nicht der Fall. Der Grundeigentümer behält eine sogenannte Organisationshaftung – er muss sicherstellen, dass der Beauftragte (Mieter, Hauswart oder Drittfirma) die Räumung zuverlässig durchführt. Wird die Pflicht vernachlässigt und es kommt zu einem Unfall, kann der Eigentümer trotz Delegation haftbar gemacht werden.
Stürzt eine Person auf einem nicht geräumten oder nicht gestreuten Gehweg und verletzt sich, stellt sich die Frage der Haftung. Im Schweizer Recht kommen dabei verschiedene Haftungsgrundlagen in Betracht.
Der Eigentümer eines Werks (Gebäude, Grundstück, Wege) haftet für Schäden, die durch mangelhafte Anlage oder ungenügenden Unterhalt entstehen. Ein nicht geräumter Gehweg kann als mangelhafter Unterhalt gewertet werden. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig – der Eigentümer haftet also auch dann, wenn er keinen direkten Fehler begangen hat, solange der Mangel besteht.
Wer fahrlässig einen Schaden verursacht, ist ersatzpflichtig. Wenn ein Mieter, der gemäss Mietvertrag zur Räumung verpflichtet ist, diese unterlässt und dadurch ein Unfall passiert, kann er persönlich haftbar werden. In der Praxis wird jedoch fast immer zusätzlich der Eigentümer als Haftpflichtiger herangezogen.
Die finanziellen Folgen eines Sturzes auf Glatteis können erheblich sein. Neben Arztkosten und Spitalaufenthalt kommen Arbeitsausfall, Rehabilitationskosten und Genugtuungsansprüche (Schmerzensgeld) hinzu. In schweren Fällen – etwa bei einem Oberschenkelhalsbruch einer älteren Person – können die Forderungen schnell CHF 50'000 und mehr betragen.
Im Kanton Thurgau gelten einige Besonderheiten, die Liegenschaftseigentümer kennen sollten.
Die meisten Thurgauer Gemeinden verlangen, dass die Gehwege werktags bis 07:00 Uhr morgens geräumt und bei Bedarf gestreut sind. An Sonn- und Feiertagen gilt in der Regel eine spätere Frist (bis 09:00 Uhr). Bei anhaltendem Schneefall muss während des Tages laufend nachgeräumt werden, um die Begehbarkeit sicherzustellen.
Viele Gemeinden bevorzugen aus Umweltgründen Splitt oder Kies statt Auftausalz. Salz darf oft nur bei Eisglätte (Blitzeis, Eisregen) eingesetzt werden und sollte sparsam verwendet werden. Die genauen Regelungen variieren von Gemeinde zu Gemeinde. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Verwendung von Splitt oder eines Salz-Splitt-Gemischs.
Geräumter Schnee darf nicht auf die Strasse, auf Nachbargrundstücke oder auf Hydranten, Kanalschächte und Strassenmarkierungen geschoben werden. Am besten wird der Schnee auf dem eigenen Grundstück oder auf dem Grünstreifen entlang des Gehwegs abgelagert – sofern dadurch keine Sichtbehinderung für den Verkehr entsteht.
Bei starkem Schneefall sind Liegenschaftseigentümer auch für die Sicherung gegen Dachlawinen verantwortlich. Wenn Schnee vom Dach auf den Gehweg oder die Strasse abrutschen kann, müssen Warntafeln aufgestellt oder das Dach geräumt werden. Bei Flachdächern ist die Schneelast regelmässig zu kontrollieren, um strukturelle Schäden zu vermeiden.
Nicht jeder Liegenschaftseigentümer kann oder will den Winterdienst selbst organisieren. Ein professioneller Winterdienst bietet sich in folgenden Situationen besonders an:
Auf unserer Winterdienst Thurgau-Seite finden Sie detaillierte Informationen zu unserem Winterdienst-Angebot, das auch Pikettbereitschaft und Glätteüberwachung umfasst.
Ob Sie den Winterdienst selbst übernehmen oder delegieren – eine gute Vorbereitung vor der Saison ist entscheidend. Unser Ratgeber Winterdienst-Vorbereitung behandelt die praktische Seite im Detail. Hier die wichtigsten organisatorischen Punkte:
Die Kosten für einen professionellen Winterdienst hängen von der Grösse der zu räumenden Fläche, der Einsatzhäufigkeit und dem gewählten Modell ab. Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Winterdienst-Dienstleistungsseite.
| Leistung | Preis (Richtwert) |
|---|---|
| Winterdienst-Saisonabo (kleines MFH, bis 6 Whg.) | CHF 300–600 / Saison |
| Winterdienst-Saisonabo (mittleres MFH, 7–12 Whg.) | CHF 600–1'200 / Saison |
| Winterdienst-Saisonabo (grosses Areal) | CHF 1'200–3'000 / Saison |
| Einzeleinsatz Schneeräumung | ab CHF 150 / Einsatz |
| Dachräumung (Schneelast) | ab CHF 300 / Einsatz |
Alle Preise inkl. MWST. Richtwerte ohne Gewähr – individuelle Offerte auf Anfrage.
Ein Saisonabo bietet Planungssicherheit: Für einen fixen Betrag pro Saison ist die Räumung bei jedem Schneefall und bei Glätte sichergestellt. Das ist in den meisten Fällen günstiger als Einzeleinsätze, bei denen die Kosten vom tatsächlichen Winterverlauf abhängen.
Der Winterdienst hat direkte Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz. Folgende Punkte sollten Sie mit Ihrem Versicherer klären:
Nur wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich vereinbart ist. Ohne vertragliche Grundlage ist der Vermieter (Eigentümer) für die Schneeräumung verantwortlich. In der Praxis wird in vielen Mietverträgen ein Turnus unter den Mietern vereinbart. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag oder fragen Sie bei der Verwaltung nach.
In den meisten Thurgauer Gemeinden muss der Gehweg werktags bis spätestens 07:00 Uhr geräumt und bei Bedarf gestreut sein. An Sonn- und Feiertagen gilt oft eine spätere Frist (bis 09:00 Uhr). Die genauen Zeiten sind in der jeweiligen Gemeindepolizeiverordnung festgelegt.
Wenn eine Person auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt und sich verletzt, können Sie als Grundeigentümer haftbar gemacht werden (Art. 58 OR, Werkeigentümerhaftung). Die geschädigte Person kann Schadenersatz und Genugtuung fordern. In schweren Fällen (Knochenbrüche, bleibende Schäden) können die Forderungen CHF 50'000 und mehr betragen.
In vielen Schweizer Gemeinden ist der Einsatz von Auftausalz eingeschränkt. Salz darf oft nur bei Eisglätte (Blitzeis, überfrierende Nässe) verwendet werden, nicht bei normalem Schneefall. Bevorzugt werden umweltfreundlichere Alternativen wie Splitt oder Kies. Prüfen Sie die Vorgaben Ihrer Gemeinde.
In einem durchschnittlichen Thurgauer Winter mit 15–25 Schneetagen ist ein Saisonabo fast immer günstiger als Einzeleinsätze. Zudem haben Sie mit einem Abo die Garantie, dass bei Schneefall und Glätte zeitnah geräumt wird – ohne dass Sie selbst im Morgengrauen aktiv werden müssen. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung.
Professioneller Winterdienst im Thurgau – mit Pikettbereitschaft und Glätteüberwachung. Wir kümmern uns, damit Sie sorgenfrei durch den Winter kommen.
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